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1.01Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
1.02Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren
AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2.01Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und
in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2.02Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.
2.03Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.01Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro
ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht
konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem
Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3.02Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial,
Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Reduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung der vorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechenden Preisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.03Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.
3.04Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.01Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der
Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.
4.02Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei
Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel,
Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, wenn wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.
4.03Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs-oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung
von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.04Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
4.05Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.
4.06Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen
unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
4.07Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt,
trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese
Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.
4.08Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen
zugesichert haben.
4.09Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus
Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.10Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung
für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.
4.11Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
4.12Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des
Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
4.13Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt
noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.
4.14Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des
Auftraggebers.
4.15Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
4.16Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende
Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5.01Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung
von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
5.02Die Behandlung bzw. Beschichtung erfolgt nach Kundenwunsch. Den konkreten
Verwendungseinsatz der beschichteten Teile prüfen wir nicht. Wir gewährleisten jedoch
fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten
Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit unter unvermeidbar.
5.03Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht
nachgebessert.
5.04Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
der Sache bzw. Abnahme des Werkes. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634 a BGB genannten Fristen nicht zulässt. Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.
5.05Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des
HGB als genehmigt.
5.06Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter
genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben
des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.
5.07Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert
oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
5.08Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung - außer bei
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungssausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden
nicht anerkannt.
5.09Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme
weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.
5.10Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen
und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt
und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand
geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen
ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen
zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der
Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
5.11Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle,
eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren,
Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten
sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen
oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer
Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für
uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung
nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit,
Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen
Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen
ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns beruht.
Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach
der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte
Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der
Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt
hat.
5.12Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür
geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend
langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen,
übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem
Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung
von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen
oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt
der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde
Überprüfung zurückzuführen sind.
5.13Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in
besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende
Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte.
Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet.
Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.
5.14Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt
festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen
der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl.
Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen
heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für
erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und
unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungssausschlüsse gelten
nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.
6.01Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 - außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
7.01An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.02Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
7.03Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung
unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen
neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des
Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen
Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.
7.04Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit
übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber
seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.
7.05 Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt
alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung
der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes
ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.06Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf
unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und
Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe
unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch
selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung
einzuziehen. Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen
oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen
und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
7.07Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
7.08Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware
ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung
die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
7.09Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden
Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
7.10Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet
sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben
und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention
erfolgreich ist und die Zwangvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich
versucht wurde.
7.11Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle
der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer,
nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir sind
in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu
verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher
er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu
bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
8.01Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide
Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit
es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit
der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
8.02Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen
Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung
eines Vertragstextes ist maßgeblich.
9.01Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.
Stand Juni 2012